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neue FZV

16. April 2007

Am 01.03.2007 wird nun die neue FZV - Fahrzeug-Zulassungsverordnung - in Kraft treten. Die FZV ersetzt jedoch (noch) nicht die STVZO.

Es gibt mehrere Änderungen, wir versuchen, sie Stück für Stück zu erläutern, trotz sorgfältiger Recherchen kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden:


Frei berufliche Personen (ohne Gewerbeanmeldung - wie Anwälte, Notare, Ingenieurbüros, etc.) können ihre Fahrzeuge sowohl am Hauptwohnsitz als auch auf die nachzuweisende Kanzlei anmelden.

Einzelunternehmer (z.B.: Bäcker) können ihr Fahrzeug ab 01.03.07 sowohl am Wohnort als auch am „Sitz“ des Gewerbebetriebes anmelden.

Juristischen Personen können ihre Fahrzeuge noch auf den Standort (das Büro, die unselbständige Zweigstelle) zulassen. Eine Zulassung auf die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung ist auch möglich. Der Ort an dem das Fahrzeug zugelassen wird muss nicht im Handelsregister eingetragen sein.

Eine Zulassung auf die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung ist möglich. Der Ort an dem das Fahrzeug zugelassen wird muss im Handelsregister eingetragen sein. Wurden Zweigniederlassungen eingetragen, kann das Unternehmen entscheiden, ob das Fahrzeug auf die Zweigniederlassung oder auf den Sitz des Unternehmens zugelassen wird.

generell gilt:
Privatpersonen können keine Fahrzeuge mehr auf die Nebenwohnung zulassen.

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